Alleinarbeit: Arbeitsschutz und sichere Überwachung

Von Alleinarbeit spricht man, wenn Beschäftigte außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen arbeiten. Ob ein Alleinarbeitsplatz zulässig ist und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen.

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein und außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen arbeitet. Das kann beispielsweise bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Kontrollgängen, Arbeiten in technischen Betriebsbereichen oder Tätigkeiten außerhalb der regulären Betriebszeiten der Fall sein.

Allein zu arbeiten ist grundsätzlich nicht automatisch unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, welche Gefährdungen mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind und wie schnell im Notfall Hilfe geleistet werden kann. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Die Grundlage bildet die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

 

Alleinarbeit

Arbeitsschutzgesetz: Darf man allein arbeiten?

Das Arbeitsschutzgesetz verbietet die Alleinarbeit nicht grundsätzlich. Arbeitgeber müssen jedoch beurteilen, ob die jeweilige Tätigkeit unter den konkreten Bedingungen von einer einzelnen Person sicher ausgeführt werden kann.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur: „Darf ein Mitarbeiter allein arbeiten?“, sondern vielmehr: “Welche Gefährdungen bestehen am Alleinarbeitsplatz und ist sichergestellt, dass bei einem Notfall rechtzeitig Hilfe geleistet werden kann?”

Dabei müssen neben der eigentlichen Tätigkeit beispielsweise Arbeitsumgebung, eingesetzte Arbeitsmittel, mögliche elektrische oder mechanische Gefährdungen sowie die Erreichbarkeit und Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person berücksichtigt werden.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass das verbleibende Risiko nicht ausreichend reduziert werden kann, darf die Tätigkeit nicht als Alleinarbeit durchgeführt werden.

Gefährdungsbeurteilung für einen Alleinarbeitsplatz

Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Organisation von Alleinarbeit. Dabei werden mögliche Gefährdungen ermittelt, bewertet und anschließend geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt.

Bei der Bewertung muss insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit die betroffene Person nach einem Unfall oder einem anderen schädigenden Ereignis noch selbst Hilfe anfordern kann.

Grundsätzlich können folgende Gefährdungsstufen unterschieden werden:

  • Geringe Gefährdung: Die allein arbeitende Person bleibt nach einem möglichen Ereignis voraussichtlich handlungsfähig.
  • Erhöhte Gefährdung: Die Handlungsfähigkeit kann nach einem Ereignis eingeschränkt sein.
  • Besondere beziehungsweise kritische Gefährdung: Es muss damit gerechnet werden, dass die betroffene Person nach einem Ereignis nicht mehr selbstständig Hilfe anfordern kann.

Zusätzlich sind die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls und die Zeit bis zum Beginn geeigneter Hilfsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Je höher das Risiko, desto umfangreicher müssen die vorgesehenen Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sein.

Welche Schutzmaßnahmen sind bei Alleinarbeit erforderlich?

Die notwendigen Maßnahmen hängen vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab.

Bei einer geringen Gefährdung kann unter Umständen eine einfache Meldeeinrichtung ausreichend sein. Bei einer erhöhten Gefährdung können beispielsweise regelmäßige Kontrollanrufe oder Kontrollgänge notwendig werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person nach einem Unfall nicht mehr selbstständig einen Notruf absetzen kann, sind weitergehende technische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • regelmäßige Kontrollanrufe,
  • Kontrollgänge,
  • festgelegte Meldeintervalle,
  • geeignete Kommunikationsmittel,
  • automatische Alarmierungssysteme,
  • Personen-Notsignal-Anlagen (PNA),
  • Anwesenheit einer zweiten Person sowie
  • festgelegte Rettungs- und Notfallmaßnahmen.

Welche Lösung geeignet ist, muss immer anhand des konkreten Alleinarbeitsplatzes beurteilt werden.

Totmannschalter bei Alleinarbeit: Wann ist eine automatische Alarmierung sinnvoll?

Im Zusammenhang mit gefährlicher Alleinarbeit wird häufig nach einem Totmannschalter für Alleinarbeit gesucht. Gemeint sind damit Systeme, die einen Notfall erkennen und einen Alarm auslösen können, wenn die allein arbeitende Person selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.

Ein einfaches Mobiltelefon reicht bei einer entsprechenden Gefährdung nicht zwangsläufig aus: Ist eine Person nach einem Stromunfall bei Arbeiten unter Spannung, Sturz oder einem anderen Ereignis bewusstlos oder handlungsunfähig, kann sie keinen aktiven Notruf mehr absetzen.

Technische Systeme können deshalb beispielsweise auf folgende Ereignisse reagieren:

  • Bewegungslosigkeit,
  • ungewöhnliche Körperlage,
  • einen Sturz oder
  • eine manuelle Alarmauslösung.

Welche Technik erforderlich und zulässig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei gefährlichen Alleinarbeiten können insbesondere Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) erforderlich werden.

Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlicher Alleinarbeit

Personen-Notsignal-Anlagen dienen dazu, in Notfällen willensabhängige oder willensunabhängige Alarmsignale zu übertragen. Sie kommen insbesondere dann infrage, wenn Beschäftigte gefährliche Arbeiten allein durchführen und ein Notfall dazu führen könnte, dass sie selbst keine Hilfe mehr anfordern können. Für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen sind insbesondere die Anforderungen der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ zu berücksichtigen.

Abhängig von der eingesetzten Lösung können unter anderem folgende Punkte relevant sein:

  • zuverlässige Alarmübertragung,
  • ausreichende Funkversorgung im gesamten Arbeitsbereich,
  • geeignete Lokalisierung der betroffenen Person,
  • Schutz vor Manipulation sicherheitsrelevanter Funktionen,
  • willensabhängige und gegebenenfalls automatische Alarmierung,
  • eindeutig definierte Alarm- und Rettungskette sowie
  • ausreichend schneller Beginn der Hilfsmaßnahmen.

Eine Personen-Notsignal-Anlage allein schafft somit noch keine sichere Alleinarbeit. Entscheidend ist, dass nach einem Alarm tatsächlich eine funktionierende Rettungskette ausgelöst wird.

Wann ist Alleinarbeit nicht zulässig?

Nicht jede Tätigkeit darf von einer einzelnen Person durchgeführt werden.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, muss auf Alleinarbeit verzichtet werden. Das kann insbesondere relevant sein, wenn bei einem Unfall mit unmittelbarer Handlungsunfähigkeit gerechnet werden muss und eine rechtzeitige Hilfeleistung nicht sichergestellt werden kann.

Zusätzlich können für bestimmte Tätigkeiten besondere Vorschriften und Regelwerke gelten, die eine zweite Person, besondere Überwachungsmaßnahmen oder weitere Sicherheitsvorkehrungen verlangen.

Gerade bei Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik muss deshalb neben den allgemeinen Anforderungen an Alleinarbeit immer geprüft werden, welche elektrotechnischen Vorgaben für die konkrete Tätigkeit gelten.

Alleinarbeit Checkliste

Alleinarbeit richtig organisieren und dokumentieren 

Eine rechtssichere Organisation endet nicht mit der einmaligen Gefährdungsbeurteilung.

Unternehmen sollten eindeutig dokumentieren:

  • welche Tätigkeiten allein durchgeführt werden dürfen,
  • welche Beschäftigten dafür vorgesehen sind,
  • welche Gefährdungen bestehen,
  • welche Schutzmaßnahmen festgelegt wurden,
  • wie die Überwachung erfolgt,
  • wann und wie ein Alarm ausgelöst wird,
  • wer auf einen Alarm reagiert und
  • wie die Rettung organisiert ist.

Ändern sich Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren oder technische Einrichtungen, muss überprüft werden, ob die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen weiterhin geeignet sind.

Alleinarbeit mit R.O.E. Check-it digital dokumentieren

Gerade bei wechselnden Alleinarbeitsplätzen kann eine einheitliche und nachvollziehbare Dokumentation aufwendig werden.

Mit R.O.E. Check-it lassen sich Gefährdungsbeurteilungen, Checklisten und weitere sicherheitsrelevante Prozesse mobil erfassen und dokumentieren. Verantwortliche können damit festgelegte Prüfpunkte strukturiert abarbeiten und die Ergebnisse nachvollziehbar hinterlegen.

Das unterstützt Unternehmen dabei, nicht nur Schutzmaßnahmen festzulegen, sondern deren Umsetzung im betrieblichen Alltag nachvollziehbar zu organisieren.

Verwendete ROE Check it Bausteine

Hinweis

Hinweis

In der Checkliste werden Zusatzinformationen oder Warnhinweise ausgegeben. Anwendungsfall: “Achtung: 5 ...
Textfeld

Textfeld

Fordert den Nutzer auf, eine Texteingabe durchzuführen. Anwendungsfall: “Um welche Anlage handelt es sich?”
Einfache Auswahl

Einfache Auswahl

Geben sie dem Nutzer mehrere Optionen zur Auswahl, von denen er eine Auswählen kann. Anwendungsfall: “Prüfung bestanden?”
Risiko-Bewertung

Risiko-Bewertung

Der Nutzer kann eine Risikobewertung über diesen Baustein durchführen. Anwendungsfall: “Bewerten Sie das ...
Unterschrift

Unterschrift

Der Nutzer wird aufgefordert, zu unterschreiben. Die Unterschrift wird dabei digital signiert.
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Fazit: Alleinarbeit muss vorab beurteilt werden 

Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Alleinarbeitsplatz und die vorgesehene Tätigkeit unter den tatsächlichen Bedingungen sicher organisiert werden können.

Die Grundlage dafür bildet die Gefährdungsbeurteilung. Sie entscheidet darüber, ob einfache organisatorische Maßnahmen ausreichen, eine technische Überwachung beziehungsweise Personen-Notsignal-Anlage notwendig ist oder die Tätigkeit nicht allein ausgeführt werden darf.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Alleinarbeit muss bewusst geplant, bewertet, überwacht und nachvollziehbar dokumentiert werden.

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