Sichtkontrolle von Arbeitsmitteln – Warum sie Pflicht am Arbeitsplatz ist

Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ist Pflicht des Arbeitgebers. Erfahren Sie, wer verantwortlich ist, welche Pflichten bestehen und was dies für die Arbeitssicherheit in der Elektrotechnik bedeutet.

Die Sichtkontrolle von Arbeitsmitteln ist eine kurze visuelle Prüfung vor der Nutzung eines Geräts. Sie dient dazu, offensichtliche Schäden oder Sicherheitsmängel frühzeitig zu erkennen und Unfälle zu vermeiden.

Im Arbeitsschutz ist die Sichtkontrolle ein wichtiger Bestandteil der sicheren Nutzung von Arbeitsmitteln. Beschäftigte überprüfen dabei beispielsweise Geräte, Kabel oder Stecker auf sichtbare Beschädigungen. Die tägliche Sichtkontrolle elektrischer Betriebsmittel ergänzt die regelmäßigen Prüfungen durch befähigte Personen

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Warum müssen Sichtkontrollen am Arbeitsplatz durchgeführt werden?

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, geprüfte Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu werden Erstprüfungen und Wiederholungsprüfungen elektrischer Betriebsmittel von befähigten Personen durchgeführt. Die erfolgte Prüfung wird mittels eines Prüfprotokolls durchgeführt und durch eine Prüfplakette am Gerät dokumentiert.

Diese Prüfungen erfolgen jedoch nur zu festgelegten Zeitpunkten. Zwischen den Prüfintervallen können Schäden oder Sicherheitsrisiken entstehen. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Sichtkontrolle der Arbeitsmittel durch die Mitarbeiter notwendig.

Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn

Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels sollte eine kurze Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn durchgeführt werden.

Dabei ist insbesondere zu prüfen:

  • Ist eine gültige Prüfplakette vorhanden?
  • Wurde das Prüfintervall eingehalten?
  • Sind sichtbare Beschädigungen am Gerät vorhanden?
  • Sind Kabel, Stecker oder Gehäuse beschädigt?

Werden bei der Sichtkontrolle Mängel festgestellt, dürfen die entsprechenden Geräte nicht verwendet werden. Ein überschrittenes Prüfintervall oder festgestellte Schäden sind umgehend dem Fachbereich Elektrotechnik zu melden.

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Gesetzliche Grundlage: Sichtkontrolle und Funktionskontrolle

Die Pflicht zur Sichtkontrolle und Funktionskontrolle von Arbeitsmitteln ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

  • „Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden.“

Damit wird deutlich:
Neben den regelmäßigen Prüfungen durch befähigte Personen gehören Sichtkontrollen und Funktionskontrollen im Arbeitsalltag zu den grundlegenden Maßnahmen im Arbeitsschutz.

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Mitwirkungspflicht der Beschäftigten im Arbeitsschutz

Alle Versicherten einer Berufsgenossenschaft unterliegen der Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz. Dies ist insbesondere in der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) §§ 15 und 16 geregelt.

Demnach sind alle Beschäftigten verpflichtet, den Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Dazu gehören auch die gewissenhafte Durchführung der Sichtkontrolle von Arbeitsmitteln sowie das Melden festgestellter Mängel. Eine vergleichbare Verpflichtung findet sich ebenfalls in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes.

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