Umfang einer Gefährdungsbeurteilung

Das zentrale Instrument im Arbeitsschutz.

Wie umfangreich muss eine Gefährdungsbeurteilung sein?

Der Umfang einer Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach der Komplexität der Arbeitsaufgabe und den vorhandenen Gefährdungen. Sie muss alle relevanten Aspekte erfassen – von eingesetzten Arbeitsmitteln, Stoffen, Arbeitsumgebungen bis hin zu Abläufen, Zeiten und Tätigkeiten. Auch Sonderfälle wie Montage, Reinigung, Instandhaltung oder Demontage sind einzubeziehen – und das bereits vor der Beschaffung von Arbeitsmitteln.

ROE Page Praxiswissen Gefährdungsbeurteilung Desktop

Format und Aufbau einer Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt nicht zwingend ein bestimmtes Format für die Gefährdungsbeurteilung vor – entscheidend ist, dass sie vollständig, nachvollziehbar und dokumentiert ist. In der Praxis kommen dafür verschiedene Lösungen zum Einsatz: von einfachen Word-Dokumenten bis hin zu strukturierten Excel-Tabellen oder spezialisierten Softwarelösungen.
Besonders hilfreich ist ein systematischer Aufbau, der alle sieben Schritte abbildet – von der Tätigkeitsbeschreibung über die Risikobewertung bis zur Maßnahmendokumentation. Ein bewährtes Mittel ist z. B. eine Excel-Vorlage mit integrierter Datenbank, in der Gefährdungen, Maßnahmen und Prüfschritte übersichtlich zusammengeführt werden können.
Ein solches strukturiertes Werkzeug erleichtert nicht nur die Erstellung, sondern auch die regelmäßige Aktualisierung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung – vor allem dann, wenn viele Tätigkeiten oder Betriebsbereiche abzudecken sind.

Die sieben Schritte einer Gefährdungsbeurteilung

1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten.
Das Vorgehen dient der Überschaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.

2. Ermitteln der Gefährdungen.
Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.

3. Beurteilen der Gefährdungen.
Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen“ (Bild 4).

4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen.
Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.

5. Umsetzen der Maßnahmen.
Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.

6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist.

7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.
Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.

Praxislösungen

No results found.
Email icon

Jetzt kontaktieren

Ähnliche Beiträge

Keine Ergebnisse