Errichtererklärung und Errichterbestätigung

Was unterscheidet Errichtererklärung, Errichterbestätigung und Konformitätserklärung? Wir erklären die rechtlichen Bedeutungen und welche Pflichten bestehen.

Im Bereich der Prüfung elektrischer Anlagen herrscht häufig Unklarheit über die Begriffe Errichtererklärung, Errichterbestätigung und Konformitätserklärung. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Dokumente mit jeweils eigener rechtlicher Bedeutung – insbesondere im Kontext der DGUV Vorschrift 3 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

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Rechtlicher Hintergrund: Betriebssicherheitsverordnung
(§ 5 BetrSichV)

Laut § 5 Abs. 3 der BetrSichV dürfen Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die allen geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu zählen auch europarechtlich umgesetzte Normen und Anforderungen an die Produktsicherheit. Hier zeigt sich die enge Verbindung zwischen Arbeitsschutz, Produktsicherheit und Betriebssicherheit elektrischer Anlagen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich fasst es in seinem Praxisleitfaden zur Betriebssicherheitsverordnung wie folgt zusammen:

Betriebssicherheit = Produktkonformität + Gefährdungsbeurteilung + Schutzmaßnahmen + Betriebsanweisung + Unterweisung + Prüfung + Instandhaltung

Alle diese Faktoren müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Konformitätserklärung – Zusicherung des Herstellers

Die Konformitätserklärung ist ein Dokument, das der Hersteller ausstellt. Darin bestätigt er, dass sein Produkt – etwa eine elektrische Maschine oder Betriebsmittel – normenkonform hergestellt wurde und den Anforderungen an Produktsicherheit entspricht.

Zur Konformitätserklärung gehört u. a.:

  • eine Risikobeurteilung
  • die Betriebsanleitung
  • die Zusicherung, dass das Produkt gemäß Stand der Technik gefertigt wurde

Definition gemäß ISO/IEC 17000:

„Eine Konformitätserklärung ist die Aussage, dass festgelegte Anforderungen erfüllt wurden – basierend auf einer fundierten Bewertung.“

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Errichterbestätigung laut DGUV Vorschrift 3 (§ 5 Abs. 4)

Die Errichterbestätigung – manchmal auch als Errichtererklärung bezeichnet – bezieht sich auf betriebsfertig installierte elektrische Anlagen und Betriebsmittel. 

Mit der Errichterbestätigng bescheinigt der Errichter der Anlage, dass bei seiner Lieferung und Leistung alle einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen und anerkannten Re-geln der Technik eingehalten wurden.

Sie ist ein zentrales Element im Rahmen der DGUV Vorschrift 3, welche die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel regelt.

Wichtig: Nur der Errichter selbst kann diese Bestätigung rechtswirksam ausstellen, da nur er die tatsächlichen Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt

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