Prüfung elektrischer Arbeitsmittel

Verantwortung für den Arbeitgeber und Anlagenbetreiber.

Wer ist für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel verantwortlich?

Die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel ist ein wesentlicher Bestandteildes Arbeitsschutzes. Verantwortlich dafür ist immer der Arbeitgeber bzw. Betreiber, der sicherstellen muss, dass Prüfungen fachgerecht erfolgen, Prüffristen korrekt ermittelt und alle Vorgaben aus Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden.

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Prüfung von Arbeitsmitteln nur durch befähigte Personen

Elektrische Arbeitsmittel dürfen ausschließlich von „zur Prüfung befähigten Personen“ geprüft werden. Diese Qualifikation setzt sich aus drei Elementen zusammen: einer einschlägigen Berufsausbildung, praktischer Erfahrung sowie aktueller Tätigkeit im entsprechenden Fachbereich. Damit ist sichergestellt, dass die prüfende Person über das notwendige Fachwissen verfügt, um Gefährdungen zuverlässig zu erkennen und die Sicherheit der Arbeitsmittel zu beurteilen. Wichtig ist: Weder jeder Mitarbeiter noch jeder externe Dienstleister erfüllt automatisch diese Anforderungen. Der Arbeitgeber darf sich daher nicht auf bloße Zusicherungen verlassen, sondern muss sich aktiv von der Qualifikation überzeugen. Gerade beim Einsatz externer Prüfdienstleister ist ein dokumentierter Befähigungsnachweis unverzichtbar.

Umfang einer Prüfung

Eine Prüfung darf niemals oberflächlich erfolgen. Der volle Umfang muss berücksichtigt werden – von der äußeren Besichtigung auf sichtbare Schäden, über die Funktionsprüfung einzelner Bedienelemente, bis hin zu messtechnischen Prüfungen, wenn dies durch Normen oder Gefährdungsbeurteilung gefordert ist. Dabei ist es wichtig, dass die Prüfung alle sicherheitsrelevanten Aspekte umfasst, wie Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand oder Auslösen von Schutzeinrichtungen. Nur wenn alle Prüfbereiche abgedeckt sind, kann sichergestellt werden, dass das Arbeitsmittel ohne Gefahr für Beschäftigte eingesetzt werden darf. Teilprüfungen oder vereinfachte Abläufe genügen rechtlich nicht.

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Prüffristenermittlung durch Gefährdungsbeurteilung

Die Festlegung von Prüffristen gehört zu den Kernaufgaben des Arbeitgebers. Grundlage hierfür ist stets die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Sie berücksichtigt die Art des Arbeitsmittels, die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Rahmenbedingungen. Viele Unternehmen orientieren sich nach wie vor an den Prüftabellen der DGUV Vorschrift 3 – diese dürfen jedoch nur als Richtwerteverstanden werden.
Die rechtliche Vorgabe verlangt, dass der Arbeitgeber individuell bewertet, ob die empfohlenen Intervalle für seinen Betrieb passen. So können besondere Belastungen kürzere Fristen erforderlich machen, während unter günstigen Bedingungen längere Prüfabstände zulässig sein können. Voraussetzung ist immer eine nachvollziehbare, schriftlich dokumentierte Begründung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

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Fazit

Die Verantwortung für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel liegt uneingeschränkt beim Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass nur befähigte Personen eingesetzt werden, dass die Prüffristen aus einer fundierten Gefährdungsbeurteilung hervorgehen und dass der volle Prüfungsumfang eingehalten wird. Wer diese Pflichten ignoriert oder an unqualifizierte Personen delegiert, verstößt nicht nur gegen gesetzliche Vorgaben, sondern setzt Beschäftigte erheblichen Gefahren aus. Im Schadensfall drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen sowie persönliche Haftung des Unternehmers. Eine konsequente, dokumentierte Organisation der Arbeitsmittelprüfung schafft daher nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen und Sicherheit im Betrieb.

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