Qualifikation und Unterweisung

Einweisungen, Anweisungen und Unterweisung, schützen Leben und das Unternehmen.

Wann und wie muss unterwiesen werden?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Dazu gehört, dass Mitarbeitende nur dann bestimmte Aufgaben übernehmen dürfen, wenn sie ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sind. Nach §7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber prüfen, ob Beschäftigte in der Lage sind, alle relevanten Schutzmaßnahmen und Vorschriften bei der Arbeit zu beachten. Um das zu gewährleisten, schreibt §12 ArbSchG eine ausreichende und angemessene Unterweisung vor. Diese erfolgt arbeitsplatzbezogen, verständlich und dokumentiert – und ist nicht einmalig, sondern muss bei Bedarf regelmäßig wiederholt oder an veränderte Bedingungen angepasst werden. Es gibt dabei unterschiedliche Formen der Unterweisung, je nach Anlass und Ziel: Unterweisung, Anweisung und Einweisung.

Alle drei sind Pflicht – und entscheidend für einen sicheren, rechtssicheren und gut organisierten Betrieb.

 

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Einweisung

Ein Praxisbeispiel ist der Zugang zu elektrotechnischen Betriebsstätten. Nach VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ Abs. 3.1.101 haben nur Elektrofachkräfte (EFK), elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) oder Personen in Begleitung einer EFK oder EuP Zugang zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten. Eine Person, die von der Qualifikation her nicht mindestens EuP ist, sollte keinen Schlüssel zu einer solchen Betriebsstätte oder zu einem Schaltschrank haben. Sollte dies doch der Fall sein, muss sie bezüglich der vorgenannten Thematik im Vorfeld eingewiesen werden. Ist eine nicht unterwiesene Person im Besitz eines Schlüssels, darf dieser in elektrotechnischen Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Der Nachweis einer solchen Unterweisung / Einweisung im Rahmen der Schlüsselübergabe, sollte schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Unterweisung

Im Schadensfall kann man sich nicht darauf berufen „dass eine EuP das doch kann und darf“ – die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person den übertragenen Aufgaben gewachsen ist. Je nach Tätigkeit muss intensiv geschult werden, um mögliche Gefahren erkennen zu können. Wichtig, insbesondere auch für EuPen, ist hier eine Ausbildung in Theorie und Praxis. Neben dem Erlangen einer ausreichenden Qualifikation gehört auch eine intensive örtliche Anlageneinweisung. Eine kurze zehnminütige „Alibi“-Unterweisung, wie es in der Praxis leider sehr oft gehandhabt wird, reicht hier nicht aus. Das Datum der Ausbildung, die Anlageneinweisung vor Ort und die Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten.

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Anweisung

Im Schadensfall kann man sich nicht darauf berufen „dass eine EuP das doch kann und darf“ – die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person den übertragenen Aufgaben gewachsen ist. Je nach Tätigkeit muss intensiv geschult werden, um mögliche Gefahren erkennen zu können. Wichtig, insbesondere auch für EuPen, ist hier eine Ausbildung in Theorie und Praxis. Neben dem Erlangen einer ausreichenden Qualifikation gehört auch eine intensive örtliche Anlageneinweisung. Eine kurze zehnminütige „Alibi“-Unterweisung, wie es in der Praxis leider sehr oft gehandhabt wird, reicht hier nicht aus. Das Datum der Ausbildung, die Anlageneinweisung vor Ort und die Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten.

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